§ 1 Name, Zweck, Sitz
(1) Der "CC(Confrerie Culinaire)-Club Kochender Männer in der Bruderschaft Marmite e.V." - im folgenden Bruderschaft genannt - gegründet im Jahre 1960, verfolgt den Zweck, die Kochkunst und
Esskultur (insbesondere die Kenntnis der klassischen großen Küche und deren zeitgemäßen Standards sowie deutscher und fremdländischer Kochrezepte) sowie gute Tischsitten zu verbreiten und die
Liebe zur Kunst des Kochens zu wecken. Gewinn zu erzielen ist nicht seine Aufgabe. Keinem Mitglied dürfen wirtschaftliche Zuwendungen aus dem Vermögen der Bruderschaft zufließen. Die Ausnutzung
zur Förderung eigener Erwerbszwecke verstößt gegen den Geist der Bruderschaft.
(2) Der Sitz der Bruderschaft ist Oppenheim am Rhein. Sie ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Zur Bestreitung der laufenden Kosten werden von jedem Mitglied eine Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag erhoben.
(5) Der Jahresbeitrag ist im Voraus, spätestens bis zum 31. 3. eines jeden Jahres fällig und unbar zu zahlen.
(6) Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag sind mit der Aufnahme fällig.
§ 2 Regionale Gliederung
(1) Die Bruderschaft gliedert sich örtlich in Chuchis, die von ihrem "Chuchileiter" geleitet werden. Der Chuchileiter wird von den Mitgliedern der Chuchi auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist
möglich. Die Wahl ist dem Kapitel mitzuteilen.
(2) Jeweils mehrere Chuchis werden in einer Provinz zusammengefasst und von einem Landeskanzler CC als Regionalbevollmächtigtem Vertreter des Kapitels betreut. Die Landeskanzler werden von den
Chuchileitern der betreffenden Chuchis mit Mehrheit auf 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Bruderschaft kann jeder volljährige Mann werden, der die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt, keinen Kochberuf ausübt und Satzung und Ordensregeln durch Unterschrift
anerkennt.
(2) Frühestens nach Besuch von drei Chuchi Abenden darf dem Bewerber Gelegenheit zur Stellung eines Aufnahmeantrages gegeben werden. Vorher ist allen Chuchi Mitgliedern Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Sie bedarf der Einstimmigkeit innerhalb der Chuchi. Den Abstimmungsmodus legt jede Chuchi nach eigenem Ermessen fest.
Den Auftrag auf Mitgliedschaft stellt der Bewerber über die aufnehmende Chuchi schriftlich bei dem CC-Sekretariat. Über die Aufnahme beschließt das Kapitel in Mehrheit.
Nach Bestätigung der Aufnahme ist der Bewerber berechtigt, sich "Marmit" zu nennen. Er hat damit Sitz und Stimme innerhalb seiner Chuchi und in der Bruderschaft.
§4 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
(1) Verdiente Freunde und Förderer der Bruderschaft - auch Berufsköche - können nach näherer Bestimmung der Ordensregeln zu Ehrenmarmiten ernannt werden. Sie sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen der Bruderschaft teilzunehmen, haben jedoch kein Stimmrecht und können nicht gewählt werden.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich mit 3 Monats Frist zum Schluss des Kalenderjahres dem CC-Sekretariat und der Chuchi gegenüber zu erklären. Das CC Sekretariat informiert den Groß Almosenier von
der Austrittserklärung.
(3) Wer gegen Satzung und/oder Ordensregeln verstößt, kann auf Antrag seiner Chuchi, des zuständigen Landeskanzlers oder des Kapitels durch den Ehren - und Satzungsrat ausgeschlossen werden.
Gegen den Ausschlussbescheid kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses Einspruch beim Kapitel erhoben werden, über den der Großrat endgültig entscheidet.
Der Ausschluss entbindet ihn nicht seiner Zahlungspflicht. Der Betroffene, seines Chuchi und der Großkanzler sind vom Ausschluss unverzüglich zu unterrichten.
§6 Ordensregeln
Das innere Leben in der Bruderschaft wird durch die Ordensregeln festgelegt. Sie sind nicht Bestandteil der Satzung im Sinne des Vereinsrechts.
§7 Organe der Bruderschaft
Die Organe der Bruderschaft sind:
der Großrat (Delegiertenversammlung) das Großkapitel (Aufsichtsrat) das Kapitel (Vorstand) der Ehren - und Satzungsrat
§8 Der Großrat
(1) Der Großrat ist das Beschlussorgan des Clubs. Er berät das Kapitel in allen wichtigen Bruderschaftsfragen und gibt
Anregungen für die innere Gestaltung des Clublebens.
(2) Der Großrat besteht aus dem Großkapitel, dem Kapitel, den Landeskanzlern und je einem Delegierten jeder Chuchi, die jeweils von ihrer Chuchi gewählt werden müssen, in der Regel ist es der
Chuchileiter. Stimmdelegation auf das Mitglied einer anderen Chuchi ist unzulässig.
(3) In jedem Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im April oder Mai, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung, der "Großrat" als Delegiertenversammlung, statt. Er wird mit einer Frist von
mindestens 6 Wochen durch den Großkanzler schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Beratungspunkte einberufen. Die Frist ist durch Aufgabe bei der Post gewahrt. Zur Einberufung der
Delegierten genügt die Adressierung an die zuletzt bekannten Anschriften der Chuchis.
(4) Über Fragen, die in er Einberufung nicht angekündigt sind, kann nur Beschluss gefasst werden, wenn die Versammlung die Dringlichkeit mit 3/4 - Mehrheit anerkennt.
(5) Die Aufgaben des Großrats sind insbesondere:
a) Beratung und Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und der Ordensregeln;
b) Beschlussfassung über Einsprüche gegen Entscheidungen des Ehren - und Satzungsrates;
c) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichts des Kapitels und der Rechnungsprüfung über das zurückliegende Geschäftsjahr;
d) Entlastung des Kapitels;
e) Wahl des Kapitels, des Großkapitels, des Ehren und Satzungsrats und der zwei Rechnungsprüfer, und zwar jeweils für zwei Jahre;
f) Genehmigung des Etats für das laufende Geschäftsjahr, Festsetzung des Jahresbeitrags und der Aufnahmegebühr;
g) Ehrungen, Verleihungen und Auszeichnungen; h) Beschlussfassung über den Ort des nächsten Großmarmitages.
(6) Der satzungsgemäß einberufene Großrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben, beschließt der
Großrat mit einfacher Stimmenmehrheit. Dabei hat jeder Delegierte so viele Stimmen, wie die Chuchi ordentliche Mitglieder zählt, jedoch nur soweit sie ihrer Pflicht zur Beitragsabführung
fristgerecht bis zum 31. 03. nachgekommen ist (Bestätigung durch den Großalmosenier).
(7) Die Mitglieder des Großkapitels, das Kapitel, die Landeskanzler können ihre Stimme allein abgeben, jedoch erhält ihre Chuchi entsprechend weniger Stimmen. Marmiten, die keiner Chuchi
angehören, können ihre Stimme dem Delegierten einer Chuchi ihrer Wahl durch schriftliche Vollmacht übertragen.
(8) Änderungen der Satzung und der Ordensregeln bedürfen einer Dreiviertelmehrheit.
Zur Änderung des Zweckes der Bruderschaft ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(9) Wahlen gemäß (5) erfolgen in der Regel in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln. Eine andere Abstimmungsart (offene Abstimmung, namentliche Abstimmung usw.) erfordert vorher in geheimer
Abstimmung die Zustimmung der Dreiviertelmehrheit der Versammlung.
(10) Den Vorsitz im Großrat führt der Großkanzler.
(11) Über den Verlauf eines jeden Großrats - insbesondere über die gefassten Beschlüsse - führt der Großprotokollaar ein Protokoll, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und vom
Kapitel zu genehmigen ist. Jeder Marmit kann Einsicht in das Protokoll verlangen.
(12) Ein außerordentlicher Großrat ist vom Großkanzler einzuberufen, wenn
a) das Großkapitel oder das Kapitel es durch Mehrheitsbeschluss verlangen,
b) es von einem Drittel der Chuchileiter oder von 10% der Marmitenbrüder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Für die Einberufung und Beschlussfassung gelten die vorstehenden Positionen (2) bis (11).
(13) Die Auflösung der Bruderschaft kann nur in einem eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Großrat .beschlossen werden, auf dem mehr als die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder
durch Delegierte vertreten sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats ein weiterer außerordentlicher Großrat einzuberufen, der ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen
Mitglieder beschlussfähig ist; darauf ist in der Einberufung hinzuweisen. Der Auflösung müssen Dreiviertel der im Großrat Vertretenen zustimmen. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen der
Bruderschaft fällt der Stadt Oppenheim, vertreten durch ihren Bürgermeister, mit der Maßgabe zu, dass es ausschließlich für wohltätige Zwecke zu verwenden ist.
$9 Das Großkapitel
(1) Das Großkapitel besteht aus 5 Ordensoberen. Sie werden vom Großrat auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Jeder Delegierte kann bis zu 5 der vorgeschlagenen Kandidaten, muss aber mindestens 3 wählen. Gewählt sind die Vorgeschlagenen mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet eine Stichwahl.
(3) Die Mitglieder des Großkapitels sind untereinander gleichberechtigt. Sie wählen für besondere Anlässe und auf Zeit ihren Sprecher.
(4) Die Aufgaben des Großkapitels sind die Repräsentation der Bruderschaft in der Öffentlichkeit, die Kontaktpflege zu ausländischen Bruderschaften, die Kontaktpflege zu Bleichgesinnten
Vereinigungen, die Beratung des Kapitels, die Bestätigung von Beschlüssen des Kapitels über Ehrungen, Erhebungen und Verleihungen, soweit es die, Ordensregeln vorschreiben, die Vornahme
beschlossener Ehrungen, Erhebungen und Verleihungen, die Verpflichtung der Mitglieder des Kapitels, des Großrats und des Ehren - und Satzungsrats. (5) Das Großkapitel ist zu allen Beratungen des
Kapitels einzuladen.
§10 Das Kapitel
(1) Das Kapitel besteht aus 7 Mitgliedern, und zwar dem Großkanzler (GK) zwei Vize-Großkanzler (VGK) dem Großprotokollaar (GP) dem Großalmosenier (GA) dem Majordomus (MD) dem Großlöffelmeister
(GL)
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Großkanzler und zwei Vize-Großkanzler. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sollen jedoch die beiden Vize-Großkanzler
von ihrem Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des Großkanzlers Gebrauch machen.
(3) Das Kapitel wird jeweils auf zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit erhält, mithin mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Erhält keiner der Vorgeschlagenen diese Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem
die einfache Mehrheit genügt.
(5) Das Kapitel gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenbereiche und Verantwortlichkeiten festgelegt werden. Insbesondere ist in ihr festzulegen, unter welchen Voraussetzungen einer
der Vize-Großkanzler den Großkanzler zu vertreten berechtigt ist. An die Geschäftsordnung sind alle Kapitelmitglieder gebunden.
(6) Das Kapitel leitet die Angelegenheiten der Bruderschaft nach Maßgabe dieser Satzung, der Ordensregeln und seiner Geschäftsordnung. Innerhalb seines Aufgabenbereiches zeichnet jedes
Kapitelmitglied allein verantwortlich für die Bruderschaft; jedoch bedarf es zur Übernahme von Verpflichtungen und zur Verfügung über Bruderschaftsvermögen im Werte von mehr als DM 1.000, - im
Einzelfall der Gegenzeichnung durch den Großkanzler oder seiner Stellvertreter.
(7) Das Kapitel beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; schriftliche Stimmabgabe ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Großkanzlers.
(8) Die Mitglieder des Kapitels arbeiten ehrenamtlich. Auslagen und Reisespesen sind ihnen auf Antrag zu erstatten.
§ 11 Der Ehren und Satzungsrat
(1) Der Ehren und Satzungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern. Sie werden vom Großrat auf jeweils zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Der Vorsitzende wird mit seiner Wahl Kanzler und ist zu allen Kapitelsitzungen soweit in ihnen Ehren und Satzungsfragen besprochen werden sollen - einzuladen; er ist jedoch nicht
stimmberechtigt. Ein Mitglied des Ehren und Satzungsrates soll Volljurist sein. Kein Mitglied des Ehren und Satzungsrates darf dem Kapitel angehören.
(3) Ehrenstreitigkeiten zwischen Marmitenbrüdern sind in jedem Falle dem Ehren und Satzungsrat zur Beratung vorzutragen, der sich um eine gütliche Beilegung zu bemühen hat.
(4) Der Ehren und Satzungsrat beschließt über Ausschlussanträge gegen einzelne Marmitenbrüder unter Beachtung der Satzung und der Ordensregeln. Gegen seine Beschlüsse ist Einspruch nach Maßgabe
der Satzung und Ordensregeln zulässig.
5) Dem Ehren und Satzungsrat obliegt ferner die Prüfung von Beschwerden wegen Verstoßes einzelner Marmiten oder Organe der Bruderschaft gegen Satzung und Ordensregeln. Über das Ergebnis seiner
Prüfungen hat er dem Großkapitel und dem Kapitel Bericht zu erstatten.
(6) Anträge und Vorschläge zur Änderung der Satzung und Ordensregeln sind dem Rat schriftlich vorzutragen, der seine Stellungnahme dem Kapitel zu unterbreiten hat.
(7) Bei Anrufung des Ehren- und Satzungsrates ist vom Antragsteller im Voraus eine Auslagenpauschale in Höhe von € 100,- an den Großalmosenier zu überweisen. Alle Schreiben und Anträge sind
dreifach einzureichen.
(8) Ort und Zeitpunkt der Verhandlung einschließlich etwaiger Zeugenanhörungen bestimmt der Vorsitzende des Ehren und Satzungsrates.
(9) Die Einleitung eines Ehrenratsverfahrens im Sinne des Abs. 4 wird dem Betroffenen mitgeteilt.
ORDENSREGELN
Titel I Die Aufnahme
(1) Brüderlichkeit setzt gemeinsame Interessen, Verstehen und Vertrauen voraus. Darum bedarf die Aufnahme in die Bruderschaft sorgfältiger Prüfung. Wer den ernsthaften und zugleich lustvollen
Drang an schöpferischer Betätigung am Herd, zur Pflege geselliger Tafelfreuden und herzhafter Fröhlichkeit in sich verspürt und von diesem Drang beflügelt den Wunsch nach Aufnahme in die
Bruderschaft hegt, bedarf dazu der Fürsprache eines Marmitenbruders, der seine Einladung zu der aufnehmenden bzw. von ihm gewählten Chuchi veranlasst.
(2) Erfolgt kein Einspruch seitens des Kapitels, wird der Bewerber zu feierlicher Aufnahme zu einem Chuchi-Abend geladen. Unter Aufsicht der Chuchi hat er ein Omelett zu komponieren, und er wird nach positiver Laudatio zum „Apprenti“ (Lehrling) erhoben, erhält die Clubnadel mit dem Clubsymbol und das CC-Clubwappen für die Kochjacke. Ihm ist ein Exemplar der Satzung und der Ordensregeln gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen.
(3) Der Apprenti hat eine einmalige Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag vom Jahr der Aufnahme an zu zahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages wird durch den Großrat gemäß
§ 8 (5) f der Satzung bestimmt. In der Aufnahmegebühr sind die Kosten für die Clubnadel, das Clubwappen und den Autoaufkleber enthalten.
Aufnahmegebühr und Beitrag werden von der Chuchi eingezogen und an die Bruderschaftskasse abgeführt.
Titel II Symbol und Kleidung
(1) Symbol der Bruderschaft ist der rote Hummer. In der Clubnadel und dem CC-Clubwappen erscheint er in Verbindung mit den Buchstaben „CC“ im Oval. Als Rangabzeichen wird er am farbigen Band „zum
Hals heraus“ getragen.
(2) Bei allen Marmitenveranstaltungen tragen die Brüder die weiße Kochjacke mit CC-Clubwappen und ihre Rangabzeichen, bei offiziellen Veranstaltungen dazu die schwarze Hose.
Bei gesellschaftlichen Club-Veranstaltungen mit Damen sollte anstelle der Kochjacke ein weißes Dinnerjackett getragen werden.
Titel III Die Anrede
Dem Geiste der Bruderschaft entsprechend reden sich die Marmiten mit "Bruder" und dem brüderlichen "Du" an.
Titel IV Bruderschaftsränge
Zur Förderung von Lust und Freude am schönen Hobby und als Anerkennung von Können und Phantasie verleiht die Bruderschaft Ränge und Rangabzeichen. Sie werden ausschließlich für entsprechende
Kochleistungen verliehen.
Die Bruderschaftsränge sind:
Apprenti = Lehrling
Chef de Chuchi (CdC) = Küchenchef
Maître de Chuchi (MdC) = Küchenmeister
Grand Maître de Chuchi (GMdC) = Küchengroßmeister
(1) (a) Der erste Rang in der Bruderschaft ist der APPRENTI. Wie man ihn erwirbt, sagt Titel I, Abs. (2)
(b) Sämtliche Anträge auf weitere Rangerhöhungen sind mit dem entsprechenden Formular und allen geforderten Unterlagen durch den Chuchi-Leiter mit Zustimmung des zuständigen Landeskanzlers über die Geschäftsstelle an das Kapitel zu richten. Ohne vorherige Zustimmung des Kapitels ist keine Rangerhöhung möglich.
(2) (a) Frühestens ein Jahr nach Aufnahme in die Bruderschaft und regelmäßiger und erfolgreicher Teilnahme an den Kochabenden seiner Chuchi kann sich der Apprenti um den Rang des CHEF DE CHUCHI
bewerben.
Die Antragsfrist beträgt zwei Monate. Dem Antrag ist das Prüfungsmenü beizufügen, das aus mindestens vier Gängen bestehen muss. Der Kandidat ist für die Komposition des Menüs und die Gestaltung
des Kochabends allein verantwortlich und hat zwei Gänge, davon einen Hauptgang, selbständig zuzubereiten.
(b) Über den Erfolg der Prüfung entscheidet eine Jury von drei Kochbrüdern, mindestens im Rang eines Maître de Chuchi. Den Vorsitz führt ein Delegierter des Kapitels oder im Vertretungsfalle der
Landeskanzler. Die Rangerhöhung zum CHEF DE CHUCHI spricht der Vorsitzende aus. Er überreicht die Urkunde, die die Rangerhebung bestätigt und das Rangabzeichen des CHEF DE CHUCHI, den Hummer am
blauen Bande.
(3) (a) Wer nach einem weiteren Jahr den Rang eines MAÎTRE DE CHUCHI erwerben will, muss glaubhaft dartun, dass er den Geist der Bruderschaft – edle Kochkunst, gepflegte Tischsitten nebst
fröhlicher Geselligkeit – erfasst hat und von ihm zutiefst durchdrungen ist.
(b) Der Antrag ist mindestens vier Monate vor dem geplanten Prüfungstermin unter Darstellung des kompletten Menüs einschließlich der Rezepte und der ausgewählten Getränke zu stellen. Der
Bewerber muss ein phantasiereiches Menü mit mindestens fünf Gängen konzipieren und die Zubereitung von drei Gängen, davon zwei Hauptgängen (Fisch- und Fleischgänge), selbständig ausführen.
Der Kandidat ist für die Komposition des Menüs und die Gestaltung des Kochabends allein verantwortlich. Die dazugehörigen Getränke sind in Abstimmung mit den Speisen auszuwählen, die Tafel ist
geschmackvoll zu gestalten und das Mahl durch einen sinnigen Trinkspruch zu eröffnen.
Die Jury besteht aus drei Kochbrüdern. Der Juryvorsitzende ist ein Mitglied oder Delegierter des Kapitels. Weitere Jurymitglieder sind der Landeskanzler und ein vom Kapitel zu bestimmender
Bruder, bevorzugt aus der engeren Region, mindestens im Rang eines Maître de Chuchi. Wünsche des Kandidaten über die Zusammensetzung der Jury werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Die Erhebung zum MAÎTRE DE CHUCHI spricht nach positiver Beurteilung der Kochleistung der Juryvorsitzende aus. Er überreicht die Urkunde, die die Rangerhebung bestätigt und das Rangabzeichen des
MAÎTRE DE CHUCHI, den Hummer am gelben Bande.
(4) (a) Wer sich frühestens nach einem weiteren Jahr als MdC nach Abstimmung mit seiner Chuchi, dem Chuchileiter und dem zuständigen Landeskanzler um den höchsten Rang unserer Bruderschaft, den
GRAND MAÎTRE DE CHUCHI bewerben will, hat den Antrag spätestens sechs Monate vor dem geplanten Kochtermin zu stellen.
Das Prüfungsmenü hat aus wenigstens sieben Gängen zu bestehen (ein Amuse Bouche oder ein Sorbet zählen nicht als eigener Menügang). Unabhängig davon, wie viele Gänge das Menü umfasst, werden von
der Jury nur sieben Gänge bewertet. Die Speisenfolge, die Rezepturen und die Liste der in Abstimmung mit den Speisen ausgewählten Getränke sind Bestandteil des Antrags.
Der Kandidat hat mit einem Kochbruder, der nicht den Rang eines Grand Maître haben darf, das Menü selbständig zuzubereiten. Weitere Kochbrüder sind zugelassen, jedoch ausschließlich als Hilfe
beim Service.
Die Jury wird vom Kapitel bestimmt. Wünsche des Kandidaten werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Jury gehören sieben Marmitenbrüder im Range eines GMdC an. Mindestens drei Brüder sollten
Mitglied des Kapitels oder Großkapitels sein, dazu kommen der Landeskanzler und ein Mitglied der eigenen Chuchi, falls es den Rang eines GMdC innehat, und ggf. zwei Mitglieder anderer Chuchis.
Den Vorsitz der Jury führt der Ranghöchste.
Die Entscheidung über die Zusammensetzung der Jury wird dem Kandidaten mitgeteilt und er wird aufgefordert, die Mitglieder der Jury formgemäß schriftlich einzuladen und ihnen mit der Einladung
die Speisenfolge und die Rezepte zu übersenden .
Die Teilnahme von Nicht-Jury-Mitgliedern am Prüfungsessen ist nur mit vorheriger Genehmigung des Kapitels zulässig.
(b) Die Mitglieder der Jury treffen nach Beendigung des Festmahls ihre Entscheidung anhand des Bewertungsbogens. Die Erhebung zum GRAND MAÎTRE DE CHUCHI spricht nach positiver Beurteilung der Kochleistung der Juryvorsitzende aus. Er überreicht die Urkunde, die die Rangerhebung bestätigt und das Rangabzeichen des GRAND MAÎTRE DE CHUCHI, den Hummer mit Smaragden am grünen Bande.
(c) Das Ergebnis der Abstimmung ist mit Rezepten schriftlich für die Bruderschaftsakten festzuhalten und dem Kapitel mitzuteilen. Die Erhebung wird im HUMMER veröffentlicht, die Wertung bleibt
jedoch intern.
Die Erhebung zum GRAND MAÎTRE DE CHUCHI ist beim Großmarmitage feierlich zu würdigen.
(5) Die Bruderschaftsränge sind unverlierbar; eine Aberkennung ist nur im Rahmen eines Ausschlusses möglich. Das jeweils höchste Rangabzeichen ist bei allen Marmitenveranstaltungen zu tragen. Die Rangabzeichen werden von der Bruderschaft gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt.
Titel V Ämter
Zur Bewältigung der mannigfachen Aufgaben der Bruderschaft werden Amtsträger eingesetzt, die entsprechend der Satzung auf Zeit gewählt werden. Ihre Aufgaben sind in der Satzung festgelegt und
werden durch das Ordensstatut ergänzt.
Amtsträger sind:
die Ordensoberer (00)
der Großkanzler (GK)
die Kapitelmitglieder (MdK)
der Ehren und Satzungsratsvorsitzende (E+S.V.)
der Landeskanzler (LK)
die Chuchileiter (Ch. L.)
Die Wahl wird durch Urkunde bestätigt.
Zum Zeichen ihrer Würde tragen sie für die Dauer ihrer Amtszeit die folgenden Amts Insignien:
Ordensobere | |
Hummer am altgoldenen Band mit Brillanten |
Brustgeschirr am altgoldenen Band mit Kette |
Großkanzler (GK)und Vize-Großkanzler (VGK) | |
Hummer am karminroten Band mit Rubinen | Brustgeschirr am karminroten Band mit Kette |
Kapitelmitglieder | |
Hummer am karminroten Band mit Rubinen | Brustgeschirr am karminroten Band mit Kette |
Kanzler | |
Hummer am rot-weißen-roten Band mit Rubinen | Brustgeschirr am rot-weißen-roten Band mit Kette |
Chuchileiter | |
Hummer dem Rang entsprechend | Brustgeschirr am grünen Band mit Kette |
Das Brustgeschirr wird von der Bruderschaft gestellt, bleibt ihr Eigentum und ist nach Ende der Amtszeit an die Bruderschaft zurückzugeben.
Der Großrat kann dem Amtsträger das Recht verleihen, den Halsorden auch nach Beendigung seiner Amtszeit ehrenhalber weiter zu tragen.
Titel VI Auszeichnungen und Ehrungen
Verdienste um die Bruderschaft werden durch Auszeichnungen und Ehrungen gewürdigt.
(1) Auszeichnungen sind Clubabzeichen in Gold und in Silber, die an Marmiten und Ehrenmarmiten verliehen werden können. Vorschlagsrecht haben die Kanzler, die Kapitelmitglieder, die Ordensoberen
und die Chuchis.
Sie werden vom Großkapitel nach Zustimmung des Kapitels und Rücksprache mit dem zuständigen Chuchileiter verliehen.
Das Abzeichen in GOLD setzt außergewöhnliche Verdienste voraus, wie etwa die Ehrung langjähriger verdienstvoller Amtsträger (nach 25 Mitgliedschaftsjahren obligatorisch).
Das Abzeichen in SILBER wird für Verdienste um die Bruderschaft an Marmiten und Ehrenmarmiten verliehen (nach 15 Jahren Mitgliedschaft obligatorisch).
(2) (a) Verdienten Freunden und Förderern der Bruderschaft, denen die Kochkunst und die Pflege der Gastlichkeit am Herzen liegt, die aber - aus welchen Gründen auch immer - zu aktiver
Mitgliedschaft nicht in der Lage sind, können nach Zustimmung der örtlich zuständigen Chuchi und des Landeskanzlers durch gemeinsamen Beschluss des Großkapitels und des Kapitels zu EHRENMARMITEN
ernannt werden. Die Ehrung soll in einem festlichen Rahmen erfolgen.
Vorschläge für diese Ehrungen können von Chuchis, Landeskanzlern, Kapitel und Großkapitel gemacht werden. Sie sind eingehend zu begründen.
(b) Ehrenmarmiten erhalten den Rang eines EHRENCHEF DE CHUCHI. Sie tragen den Hummer am blauweißblauen Band.
(c) Berufsköche, Meister aus Gastronomie, die sich besondere Verdienste um die edle Kunst der Förderung von Gaumenfreuden erwarben und der Bruderschaft in Freundschaft zugeneigt sind, können den
Rang eines EHREN-GRANDMAITRE erhalten. Sie tragen den Hummer am grün-weiß-grünen Band.
(3) Die höchste Ehrung, die die Bruderschaft ausspricht, ist die Erhebung zum CHEVALIER DE LA MARMITE bzw. EHRENCHEVALIER DE LA MARMITE. Diese Ehrung kann nur Marmiten und Ehrenmarmiten zuteil
werden, die sich in außerordentlicher Weise um die Bruderschaft und die Verwirklichung ihrer Ziele verdient gemacht haben.
Die Ernennung zum Ehren - Chevalier de la Marmite kann gleichzeitig mit der Ernennung zum Ehrenmarmiten ausgesprochen werden. Der Chevalier trägt einen Hummer mit Brillanten auf platinfarbenem
Brustgeschirr mit Silberkette.
Die Ernennung bedarf in beiden Fällen (EGM und Chev.) eines Zweidrittelmehrheitsbeschlusses des Großkapitels und des Kapitels. Die Abstimmung kann schriftlich erfolgen. Schweigen gilt als
Zustimmung. Der Beschluss muss vom Großrat mit Zweidrittel - Mehrheit bestätigt werden. Die Ehrung wird vom Sprecher des Großkapitels auf dem nächsten Großmarmitage vorgenommen.
Titel VII Die Chuchi
Das geschäftige und gesellige Leben spielt in erster Linie in den Chuchis ab. Darum sind ihnen alle Freiheiten bei der Gestaltung der Chuchi - Abende und sonstiger Geselligkeiten gewährt, die
nicht im Widerspruch zur Satzung oder den Ordensregeln stehen.
(1) Finden sich Männer in einem Ort zusammen, an dem noch keine Chuchi besteht oder in der die bestehende Chuchi sich nicht weiter vergrößern will, und bekunden sie Neigung und Freude am Kochen,
so können sie sich um die Gründung einer Chuchi und ihre Aufnahme in die Bruderschaft bewerben. Die Gründung einer zweiten Chuchi am gleichen Ort bedarf der Zustimmung der bereits bestehenden
Chuchi. Die Ablehnung bedarf eingehender Begründung. In Zweifelsfällen (Ablehnungsfällen) entscheidet das Kapitel und Großkapitel mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder.
Die Bewerbung ist über den zuständigen Landeskanzler dem Kapitel zu unterbreiten. Der Großkanzler spricht nach Zustimmung des Großkapitels und Kapitels die Aufnahme aus. Dem Großrat ist zu
berichten.
(2) Der Vorsitzende der Chuchi ist der Chuchileiter. Er wird alle zwei Jahre mindestens 3 Monate vor der Großratssitzung aus dem Kreise der Chuchi - Angehörigen mit einfacher Stimmenmehrheit auf
einer dafür einberufenen Chuchi - Veranstaltung für zwei Jahre gewählt. Den Wahlmodus bestimmt die Chuchi.
Der Chuchileiter soll mindestens den Rang eines Maitre de Chuchi haben; bei Neugründungen kann jeder Marmite zum Chuchileiter gewählt werden.
(3) Dem Chuchileiter steht bei der Verwaltung der Chuchi der "Chuchistab" in der erforderlichen Zahl, mindestens aber ein Almosenier und möglichst auch ein Protodollar, zur Seite. In welcher Form
der Mitarbeiterstab berufen wird, bestimmen die Chuchis nach eigenem Ermessen.
(4) Das Chuchi - Zeremoniell wird der Fröhlichkeit und Einfallsreichtum der Chuchi anheim gestellt.
(5) Jede Chuchi kann sich eigene Regeln geben, die aber der Satzung und den Ordensregeln nicht widersprechen dürfen. Im Zweifel gehen Satzung und Ordensregeln vor. Durch ihre Regeln können die
Chuchis eigene Chuchi -Ämter und entsprechende Titel schaffen.
(6) Zu begrüßen ist die Schaffung eines ortsbezogenen Chuchiabzeichens {Stadtwappen oder ähnliches) mit Namensinschrift des Trägers.
(7) Die Chuchi kann zur Deckung der Unkosten neben der Aufnahmegebühr und dem Jahresbeitrag der Bruderschaft eine Aufnahmegebühr und einen Beitrag für die Chuchi - Kasse erheben. Wie die Kosten
für die Veranstaltungen - insbesondere für Raummiete, Essen und Getränke - aufgebracht werden, bleibt der Beschlussfassung durch die Chuchi überlassen. Die Bruderschaft haftet nicht für Chuchi -
eigene Verbindlichkeiten. Chuchis können sich als e.V. eintragen lassen.
(8) Ein Marmite, der aus der für seinen Wohnsitz zuständigen Chuchi ausgeschieden ist, bedarf zur Aufnahme in eine andere Chuchi eines einstimmigen Beschlusses der aufnehmenden Chuchi. Bei
Wechsel des Wohnsitzes ist der Marmite berechtigt zu wählen, ob er seiner alten Chuchi oder der Chuchi seines neuen Wohnsitzes angehören will. Die Aufnahme in die Chuchi des neuen Wohnortes
bedarf der einstimmigen Zustimmung.
Der in die neue Chuchi Aufgenommene hat dieser nach seinem Können ein Mahl zu bereiten.
(9) Die Chuchi kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen, Angehörigen anderer Chuchis das an der Kochmütze zu tragend Stadtwappen zu verleihen.
(10) In Anlehnung an und in enger Zusammenarbeit mit einer bestehenden Chuchi kann am gleichen Ort eine Junioren - Chuchi gegründet werden, in der sich kochbegeisterte junge Männer
zusammenfinden. Die Junioren - Chuchis wählen sich nach ihren eigenen Regeln einen Vorstand.
Sie sollen ihre eigene Kasse führen und sobald wie möglich von einer Unterstützung durch die örtliche Chuchi unabhängig werden.
Die Gründung einer Junioren - Chuchi ist dem Kapitel über den zuständigen Landeskanzler mitzuteilen. Das Kapitel kann innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch einlegen, er zu begründen
ist.
Die Mitglieder der Junioren - Chuchi zahlen an den CC-Club keinen Beitrag. Sie könne zu CC-Veranstaltungen eingeladen werden.
Titel VIII Landeskanzler
(1) Um die geselligen Kontakte innerhalb der Bruderschaft zu fördern und enger zu gestalten, werden jeweils mehrere Chuchis von einem Landeskanzler betreut, der innerhalb seines Bereichs den
Großkanzler unterstützt und vertritt. Über seine Tätigkeit hat der Landeskanzler dem Großkanzler einmal jährlich - spätestens 3 Wochen vor der Großratssitzung - Bericht zu erstatten.
(a) Der Landeskanzler wird von den Chuchileitern seines Bereichs für die Dauer von zwei Jahren mit Stimmenmehrheit gewählt. Jede Chuchi hat eine Stimme. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl ist
durch das Kapitel zu bestätigen. Der LK muss en Rang eines GMdC haben; er kann nicht gleichzeitig ein anderes Amt ausüben. Er hat jährlich zu Anfang des Jahres - 4 Wochen vor dem Großrat - die
Chuchileiter seines Bereichs oder deren Vertreter zur Besprechung und nach Ablauf seiner Wahlperiode zur Wahl des künftigen Landeskanzlers einzuberufen und mit ihnen über Wünsche und Pläne für
das kommende Jahr zu beraten.
(b) Im Falle seiner Verhinderung wird er durch einen hierfür mit einfacher Mehrheit gewählten Chuchi - Leiter vertreten.
Der Landeskanzler soll die Verbindung zwischen seinen Chuchis und dem Großkanzler sowie der Gesamtbruderschaft pflegen und intensivieren.
Seine ehrenvolle Aufgabe ist es, sich um die Verbreitung des Bruderschaftsgedankens innerhalb seines Gebietes zu bemühen. Er ist 1. Schlichtungsstelle bei allen Streitigkeiten innerhalb seiner
Region.
(2) Landeskanzler können nicht zugleich Chuchileiter sein.
Titel IX Das Kapitel
(1) Nach der Satzung liegt die Hauptlast und Verantwortung für das Gedeihen der Bruderschaft auf den Häuptern der Kapitelmitglieder.
(2) Zur Bewältigung dieser Aufgaben gibt sich das Kapitel eine Geschäftsordnung, durch die die Aufgabenbereiche und Verantwortlichkeiten der Kapitel - Mitglieder festgelegt werden.
(3) In der Gestaltung .der Geschäftsordnung ist das Kapitel frei, an die gegebene Geschäftsordnung sind die Kapitel - Mitglieder gebunden.
(4) Das Kapitel stellt die Tagesordnung des Großrates zusammen und wacht über das Wohlergehen des Clubs.
(5) Das Kapitel hat dem Großkapitel auf Verlangen Bericht zu erstatten.
(6) Der Großkanzler beruft das Kapitel nach Bedarf und Dringlichkeit zur Besprechung aller wichtigen Fragen ein. Es ist innerhalb Monatsfrist einzuberufen, wenn dies von mindestens drei Kapitel -
Mitgliedern gefordert wird.
Titel X Das Großkapitel
(1) Die dem Großkapitel zustehenden Rechte und ihm obliegenden Pflichten sind in Satzung und Ordensregeln festgelegt.
(2) Mindestens zweimal im Jahr soll es sich zusammenfinden, Kolloquium über die die Bruderschaft bewegenden Fragen halten und Anregungen austauschen.
(3) Es ist zu jeder Kapitelsitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(4) Die Beschlüsse des Kapitels sind den Ordensoberen schriftlich mitzuteilen. Sie können binnen zwei Wochen nach Mitteilung ihr Vetorecht gegen solche Beschlüsse geltend machen, die ihrer
Auffassung nach gegen den Geist der Bruderschaft, gegen die Satzung oder gegen die Ordensregeln verstoßen. Im Falle eines solchen Vetos sind Großkapitel und Kapitel unter Mitteilung des
Sachverhaltes binnen vier Wochen vom Großkanzler oder einem seiner Stellvertreter zu einer weiteren Sitzung einzuberufen, in der über den strittigen Beschluss abgestimmt wird. Es entscheidet
Zweidrittel - Mehrheit der Erschienenen. Die Ordensoberen haben bei dieser Abstimmung Stimmrecht.
(5) Die Ernennungsurkunden für Rangerhöhungen und Ämterverleihungen werden von den Mitgliedern von Großkapitel und Kapitel unterzeichnet.
Titel XI Der Großrat
Die Aufgaben des Großrates regelt § 8 der Satzung. Jede Chuchi ist gehalten, zu den Sitzungen des Großrates einen Delegierten, nach
Möglichkeit den Chuchileiter, zu entsenden. Neben den in der Satzung festgelegten Aufgaben beschließt der Großrat über Ort, Zeit und Ausgestaltung der nächsten Großratssitzung.
Titel XII Der Ehren - und Satzungsrat
Der Ehren - und Satzungsrat tritt nur aus besonderem Anlass auf Einladung seines Vorsitzenden zusammen.
(1) Seine wichtigste Aufgabe ist die Ahndung von Verstößen gegen den Geist der Bruderschaft und die Schlichtung von Streitigkeiten unter Marmitenbrüdern. Er ist befugt, den Betroffenen Auflagen
zu erteilen.
(2) Gemäß Satzung obliegt ihm die Beschlussfassung über Ausschlussanträge. Vor der Beschlussfassung hat er die erhobenen Vorwürfe sorgfältig zu prüfen. Er ist befugt, Zeugen zu laden und
schriftliche Auskünfte einzuholen. Dem Betroffenen ist ausreichend Gehör zu geben. Er ist berechtigt, einen Marmiten mit seiner Verteidigung zu betrauen.
Auf Ausschluss ist nur bei ehrenrührigem Verhalten oder bei schweren Verstößen gegen den Geist der Bruderschaft oder die Mitgliedspflichten zu erkennen. Nichtzahlung der Bruderschafts- und
etwaiger Chuchi - Beiträge gilt als schwerer Verstoß.
(3) Über alle Sitzungen ist von dem dafür vom Vorsitzenden bestimmten Ratsmitglied Protokoll zu führen. Die Beschlüsse des Rats sind dem Großkapitel und dem Kapitel mitzuteilen und auf deren
Verlangen dem Großrat vorzutragen.
(4) Gegen die Beschlüsse des Rats in Fällen der vorstehenden Ziffern (1) und (2) ist der Einspruch an den Großrat zulässig. Der Einspruch ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung
beim Großkanzler einzulegen, der ihn dem Großrat zur Beschlussfassung vorlegt. Der Großrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(5) Dem Ehren - und Satzungsrat obliegt es, Verstöße gegen den Geist der Satzung und die ethischen Grundsätze der Bruderschaft aufzugreifen und dem Großkapitel und Kapitel Vorschläge zu ihrer
Bereinigung zu unterbreiten.
(6) Glaubt ein Bruder, Maßnahmen oder Verhalten eines Organs der Bruderschaft oder eines einzelnen Marmiten verstoßen gegen Satzung oder Ordensregeln, so ist er berechtigt, seine Bedenken dem
Ehren - und Satzungsrat mit ausreichender Sachdarstellung ggf. unter Beweisantritt, zu unterbreiten. Der Rat hat den Sachverhalt und die Rechtslage zu prüfen und dem Großkapitel und Kapitel - auf
Verlangen des Beschwerdeführers auch dem Großrat - Bericht zu erstatten und sein Votum abzugeben.
(7) Vorschläge, Anregungen und Wünsche zur Änderung oder Ergänzung der Satzung oder der Ordensregeln sind dem Vorsitzenden des Ehren - und Satzungsrates schriftlich vorzutragen, der sie nach
Durcharbeitung mit dem Rat dem Kapitel mit seiner Stellungnahme weiterzuleiten hat.
Titel XIII Das Großmarmitage
Gesellschaftlicher Höhepunkt der Bruderschaft ist das in jedem zweiten Jahr zu veranstaltende Großmarmitage. Die Ausrichtung kann sowohl einzelnen Chuchis als auch dem Kapitel übertragen
werden.
Der gesellschaftlichste Teil, dem die Damen den festlichen Glanz geben, besteht aus dem Begrüßungsabend, dem Mittagsmahl und dem Festbankett mit anschließendem Ball.
Den Begrüßungsabend gestaltet die veranstaltende Chuchi nach eigenem Geschmack und in eigener Verantwortung. Es soll ein landschaftsgebundenes, kräftiges Mahl gereicht werden, das nach
Möglichkeit von der veranstaltenden Chuchi - auch unter Mithilfe von Nachbarchuchis - selbst bereitet wird. In Ausnahmefällen kann das Kapitel die Mitwirkung eines gastronomischen Betriebes
gestatten. Das Getränk soll ortsüblich sein.
Für das Mittagsmahl ist die gastgebende Chuchi verantwortlich. Seine Zubereitung kann nach Absprache mit dem Kapitel einem Unternehmen des gastronomischen Gewerbes in Auftrag gegeben werden. Die
Verantwortung für das Gelingen jedoch bleibt bei der gastgebenden Chuchi.
Das Festbankett findet am Abend statt. Rangerhebungen, Berufung zu Ämtern und Ehrungen werden in fröhlich-feierlicher Form vom Sprecher des Großkapitels vollzogen. Die Leitung des
gesellschaftlichen Teils obliegt dem Sprecher des Großkapitels. Für einzelne Teile des Programms kann das Großkapitel sie dem Großkanzler oder einem anderen Mitglied des Kapitels, vornehmlich dem
Großlöffelmeister, übertragen.
Titel XIV Das Campingkochen
Alle zwei Jahre - im Herbst - findet ein Campingkochen der Bruderschaft statt. Die Programmgestaltung obliegt dem Kapitel. Es soll im allgemeinen am Freitagabend beginnen. Am Samstag sollen
Einzelkochwettbewerbe, am Sonntag Mannschaftswettbewerbe nach Maßgabe des Campingausschusses ausgetragen werden.
Der Sieger im Einzelkochwettbewerb erhält bei der Siegerehrung den nächsthöheren Bruderschaftsrang, bis zum Maitre de Chuchi.
Wettkampfregeln und Jury bestimmt das Kapitel. Sie sind den Chuchi mindestens sechs Wochen vorher mitzuteilen.
Titel XV Der schnöde Mammon
Das "Vermögen" der Bruderschaft verwaltet der Großalmosenier in engster Zusammenarbeit mit dem gesamten Kapitel.
Rechtzeitig vor dem Großrat haben die Rechnungsprüfer eine Buch - und Kassenprüfung vorzunehmen. Im Großrat erstattet der Großalmosenier einen Kassenbericht und legt den Haushaltsplan für das
kommende Jahr vor.
Wie es die Satzung bestimmt, hat der Großrat über die Genehmigung der Rechnungslegung, des Budgets und die Entlastung des Großalmosenieres zu entscheiden.
Titel XVI Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Öffentlichkeitsarbeit ist in erster Linie Aufgabe des Kapitels. Es wird dabei von allen Marmitenbrüdern tatkräftig unterstützt.
(2) Das Publikationsorgan der Bruderschaft ist der HUMMER, die Redaktion liegt in den Händen eines bewährten Journalisten im Range eines GMdC. Mit der Übernahme der Redaktion erhält dieser die
Kanzlerwürde.
Jede Neuaufnahme und jede Erhebung wird im HUMMER bekannt gemacht.
(3) Honorierte Veröffentlichungen in der Presse, im Rundfunk oder im Fernsehen sowie beabsichtigtes Auftreten im Rundfunk und Fernsehen, bei denen Marmiten in ihrer Eigenschaft als Mitglied der
Bruderschaft in Erscheinung treten, bedürfen der Zustimmung des Kapitels. Das gilt nicht für gelegentliche lokale Nachrichten oder Berichte über einzelne Ereignisse aus dem Bruderschaftsleben,
für die keine Honorare an Marmiten gezahlt werden.
Titel XVII Auslandsbeziehungen
(1) Die Pflege der Beziehungen zu gleichgesinnten Auslandsorganisationen ist ausschließlich dem Großkapitel und dem Kapitel vorbehalten.
(2) Die Mitwirkung bei der Neugründung und die Übernahme von Patenschaften für Chuchis im Ausland bedürfen der Zustimmung des Großkapitels und Kapitels.